Johann LOHR & SÖHNE GmbH

Bauunternehmen aus Dalheim / Rheinhessen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Angebot/ Vertrag
der Johann Lohr & Söhne GmbH, Dalheim
Stand 29.03.2022

 

Diese gelten nur, wenn die folgenden Punkte nicht explizit im Leistungsverzeichnis beinhaltet sind und vergütet werden.

 

1.    Allgemeines

1.1   Allen Verträgen, Aufträgen, Lieferungen und Leistungen der Firma Johann Lohr und Söhne GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie unsere Vorbemerkungen zugrunde.

1.2    Die Rohbauarbeiten enden mit der Richtfertigkeit der Baumaßnahme, ersatzweise nach den noch zu erbringenden Maurerarbeiten Giebel usw. nach den ausgeführten Leistungen Zimmermann, jedoch nur in dem Fall, dass der Zimmermann direkt im Anschluss unserer Leistungen die Weiterführung der Baustelle betreibt und uns keine zusätzliche Wartezeit entsteht.

1.3    Unsere Betriebsferien, die jedes Jahr a) die letzten drei Wochen der Sommerferien Rheinland-Pfalz und b) drei Wochen über die Jahreswende stattfinden, wirken sich bauzeitverlängernd aus. Eine Vertragsstrafe kann hierdurch nicht gefordert werden.

 

2.    Leistungen des Bauherrn

2.1    Sämtliche Vermessungsarbeiten sowie Meterrisse für Nachgewerke und auch die Abnahme des Kamins (Schornstein) durch den Schornsteinfeger sind bauseits zu erbringen.

2.2    Nach der Abnahme des Rohbaus und bei Übernahme der Baustelleneinrichtung (Baustromkasten, Toilette, Bauzaun) durch den Bauherrn geht die vollständige Haftung auf den Bauherrn über. Reparaturen oder fehlende Teile sind zu ersetzen und werden separat in Rechnung gestellt. Auch die Haftung bei Beschädigung von Eigentum Dritter geht auf den Bauherrn über, z.B. durch Umfallen des Bauzauns.

2.3    Der Bauherr/ Architekt hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Nachgewerke, die im Zusammenhang mit eingebauten Materialien und/ oder Einbauteile beim Rohbau in Verbindung stehen, die Details abfragen. Für Kosten, die im Zusammenhang mit falsch bestellten Materialien und/ oder Einbauteilen der Nachgewerke bei Nichtbeachtung entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

 

3.    Leistungen des Architekten

3.1    Für die Durchführung der Baumaßnahme und Einhaltung der Bauzeit ist es unbedingt erforderlich, dass die benötigten Planvorlagen vom Bauherr und/ oder vom Architekt gemäß dem Bauzeitenverlauf vorliegen. Jede Verzögerung, die durch die nicht rechtzeitige Vorlage dieser Pläne entsteht, verlängert die vereinbarte Bauzeit und führt nicht zur Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe.

3.2   Die Prüfung zur Freigabe von Fertigteilen erfolgt durch uns lediglich im Bereich der angegebenen Maße. Durchbrüche usw. werden seitens des Architekten geprüft. Das Schließen der Decken und Wanddurchbrüche wird gesondert vergütet und zählt nicht mehr zu den zu erbringenden Rohbauarbeiten des Hauptvertrages, da Sie erst nach erfolgter Leistung der Nachgewerke ausgeführt werden können.

3.3    Die Werkplanung sowie die Bewehrungspläne sind uns in den Formaten pdf und dwg jeweils per email zuzusenden sowie in 2-facher Papierausfertigung in A1 oder A2. Bei Planänderungen während der Bauphase sind die aktuellen Pläne zusätzlich sofort unseren Mitarbeitern vor Ort zur Verfügung zu stellen, um zu gewährleisten, dass nicht mit alten Plänen gearbeitet wird. Auf die Fortschreibung der Legende auf allen Plänen ist zu achten. Für evtl. dadurch entstehende Mehrkosten übernehmen wir keine Haftung.

 

4.    Mehrkosten

Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise und schließen die Vergütung von Nebenleistungen mit ein. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die Beschaffungskosten für folgende Baustoffe: Baustahl, Dämmstoffe, Beton, Holz und Bauholz, Entwässerungsrohre, Kunststoffprodukte zum Zeitpunkt der Beschaffung um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, eine Anpassung der betreffenden Einheitspreise zum Ausgleich der veränderten Beschaffungskosten zu verlangen.

 

5.    Zusatzkosten

Die Kosten der Baustelleneinrichtung, werden nach Abnahme separat, wenn er die Übernahme wünscht, an den Bauherrn berechnet: Baustromkasten 59,50 € brutto/Monat, Bauzaun nach Menge und nach Abrechnung Lieferant / Toilette wie vor. Die Kosten der zusätzlichen Standzeit Gerüst gehen ebenfalls auf den Bauherrn über.

 

6.    Haftungsausschluss

Die Verjährungsfrist für maschinelle und elektrotechnische / elektronische Anlagen kann auf 5 Jahre nur verlängert werden, wenn die Wartung an ein Fachunternehmen beauftragt wurde. Für Fehler, die darauf zurückzuführen sind, dass die notwendige Wartung nicht durchgeführt wurde, haften wir nicht.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.